Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AbdiCars GmbH / FL-9485 Nendeln
Mindestalter:
Ab 18 Jahren
Mietvertrag:
Ein Mietvertrag über ein Fahrzeug, kommt nur in schriftlicher Form Zustande. Ein Vertragsabschluss erfolgt über das Kontaktformular, per E-Mail, oder bei schriftlicher Vertragsunterzeichnung. Auch mündliche Vereinbarungen sind möglich, erhalten jedoch erst ab einer schriftlichen Bestätigung, vertragliche Gültigkeit.
Reservierungen:
Eine Reservierung ist dann gültig, wenn der Termin in schriftlicher Form bestätigt wurde und der offene Betrag bezahlt ist. Zahlungsmöglichkeiten sind:
e-banking / Einzahlungsschein
Bar vor Ort
Kartenzahlung
Bezahlung:
Die Bezahlung erfolgt vor der Vermietung. In der Regel beträgt das Zahlungsziel 5 Werktage.
Stornierungen:
Sollte der Mieter verhindert sein, den vereinbarten Termin einzuhalten, bitten wir darum, dass so rasch wie möglich bekannt zu geben. Stornierungen müssen spätestens 48h vor dem reservierten Termin bekannt gegeben werden. Die Stornogebühr beträgt 30% des Mietbetrages. Sollte der Mieter, ohne es bekannt zu geben, nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, so verfällt die geleistete Anzahlung, und ist auf Ansprüche des Vermieters als Zahlung anzurechnen.
Terminverschiebungen, die mindestens 48h vor Mietbeginn bekannt gegeben werden, sind kostenfrei.
Kaution & Selbstbehalt:
keine Kaution.
Selbstbehalt für alle Fahrzeuge der AbdiCars GmbH beträgt CHF 3000.-
Tanken:
Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben, und muss ebenso vollgetankt zurückgegeben werden.
Rücktrittsrecht:
Die AbdiCars GmbH - behält sich unter gewissen Umständen das Vorrecht, vom Mietvertrag zurückzutreten, bzw. eine Terminverschiebung zu veranlassen.
Solche Umstände sind beispielsweise, schlechtes Wetter (erhöhte Unfallgefahr), erhöhtes Verkehrsaufkommen (erhöhte Unfallgefahr), oder andere störende und damit das Fahrzeug gefährdende Umstände, sowie bei Fahrzeugausfall (z.B. bei Schadensfall am Fahrzeug). In diesen Fällen gibt es für beide Seiten keine Folgekosten.
Übernahme / Übergabe:
Die Übergabe, sowie die Rückgabe des Fahrzeuges, ist immer am Standort der AbdiCars GmbH, ausser es ist mit dem Vermieter anders vereinbart. Für unsere Kunden stehen immer kostenfreie Parkplätze zur Verfügung. Ab einer Mietdauer von 24h, besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug an einen mit dem Mieter vereinbarten Ort zu liefern. Dieser Service ist gegen Aufpreis möglich, und muss vorher mit einem Mitarbeiter der AbdiCars GmbH - vereinbart werden.
Drittpersonen:
Das vermietete Fahrzeug darf nur von der Person gelenkt werden, die den Mietvertrag unterzeichnet hat. Drittpersonen dürfen nur dann ein Miet-Fahrzeug lenken, wenn das im Vorhinein mit dem Vermieter vereinbart wurde, und die Daten des Drittlenkers ebenfalls erfasst wurden.
Verwendung:
Das Fahrzeug wird vor und nach dem Vermieten auf Mängel kontrolliert. Vorhandene Mängel müssen vor und nach der Vermietung bekannt gegeben, und schriftlich erfasst werden. Um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten, ist das RAUCHEN, ESSEN, sowie TRINKEN im Fahrzeug strengstens untersagt. Auch das Parken in engen Parksituationen, sowie auch in Tief – und Parkgaragen ist nicht erlaubt. Das Fahrzeug ist nach den Strassenverkehrsvorschriften zu bewegen. Für unsachgemässes Bewegen des Fahrzeuges wird der Mieter zur Verantwortung gezogen. Auch Verschleissteile, wie z.B. Bremsen, Reifen, Kupplung etc. können durch unsachgemässes bewegen des Fahrzeuges zum Defekt gebracht werden. Der Mieter haftet für solche Defekte, und kann durch den Vermieter zur nachträglichen Rechenschaft gezogen werden. Unsachgemässes Bremsen führt zu überhitzten Bremsen, welche bei Weiterfahrt zum Defekt gebracht werden. (z.B. Verzug der Bremsscheiben etc.)
Schäden am Fahrzeug durch Überdrehen des Motors, Verschalten, Überhitzung der Kupplung durch langes schleifen lassen, Kavalierstarts, übermässiger Reifenverschleiss, sowie jegliche Art von Fehlmanipulation, bedingen der vollumfänglichen Haftung durch den Mieter. Solche Schäden sind heutzutage durch Computer / Data-Box nachweisbar.
Die AbdiCars GmbH - behält sich das Recht vor, bei Verdacht eine nachträgliche Analyse durchzuführen.
Beifahrer / Mitfahrer:
Der Mieter muss etwaige Mitfahrer auf die Risiken, die durch das Mitfahren im angemieteten Fahrzeug entstehen können, selbst belehren. Den Vermieter trifft im Zusammenhang mit dem durch den Mieter, oder einen berechtigten Fahrer, erfolgende Verwendung des Fahrzeugs keine Verantwortung für Mitfahrer.
Verwendung des Fahrzeuges:
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr gemäss den Regeln der Straßenverkehrsordnung benutzt werden.
Das Fahrzeug darf darüber hinaus nicht abseits befestigter Straßen oder im freien Gelände, auf Rennstrecken, zu Fahrschulübungen oder Fahrübungen, zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt verwendet werden. Folgen davon sind: Versicherungsschluss!
Auslandsfahrten müssen vorher mit dem Vermieter besprochen werden.
Unfälle und Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, sowie Missbrauch von Drogen oder Alkohol, bei überhöhter oder nicht angepasster Geschwindigkeit, bei widrigen Wetterverhältnissen (Regen, Schneefall, Eisglätte etc.) oder Schäden durch zu nahes Auffahren, Vandalismus, oder Schäden unbekannter Dritter bedingen der vollumfänglichen Haftung durch den Mieter. Die gesamten Kosten der entstandenen Schäden sind sofort vom Mieter zu bezahlen.
Unfälle und Beschädigungen:
Der Mieter ist nach einem Unfall, Brand, Diebstahl oder Wildschaden verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter darüber zu verständigen. Bei jedem Schaden hat der Mieter…
sämtliche zur Feststellung und Dokumentierung des Sachverhalts erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Sofort die Polizei hinzuzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen;
Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten;
einen sorgfältig und vollständig erstellten Unfall-Rapport an den Vermieter zu übermitteln
den Vermieter sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen und ihm die festgehaltenen Informationen mitzuteilen.
Bei einem Unfall mit Raser Delikt, übernimmt die Vollkasko-Versicherung keine Folgekosten. In einem solchen Fall sind die Folgekosten sofort vom Mieter zu begleichen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen vorzugreifen. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten. Der Mieter haftet auch bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung, im Falle von Grobfahrlässigkeit oder einem Raser Delikt in Höhe der verursachten Folgekosten.
Ebenso ist der Mieter bei sonstigen Störungen am Fahrzeug verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren.
Strafen / Bussen:
Geldbussen / Strafen, die während der Mietdauer entstanden sind, sind ausschliesslich vom Mieter zu bezahlen.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist für beide Teile „Vaduz / Liechtenstein“. Der Mieter verzichtet auf den Gerichtsstand seines Sitzes.